Bürgerportal

Zu diesem Thema hat uns ein sehr interessantes Bürgerschreiben erreicht, das wir Ihnen an dieser Stelle zeigen möchten. (leicht gekürzt und zum besseren Verständnis leicht verändert)



Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Tappeser,



ich bitte Sie persönlich, sich der Angelegenheit des fraglichen Genehmigungsverfahrens beim Denkmal "WLZ Gebäude Ravensburg" anzunehmen und beschwere mich hiermit über das Vorgehen der Stadtverwaltung Ravensburg.



Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung und um eine dienstaufsichtsrechtliche Untersuchung (Dienstaufsichtsbeschwerde). Da ich nicht genau die Namen der einzelnen befassten Mitarbeiter kenne, bitte ich Sie diese zu ermitteln.



Es ist auch im Endergebnis möglicherweise für die Arbeit der Mitarbeiter Ihrer Behörde wenig vertrauensfördernd, wenn der Millioneninvestor schon jetzt in der Presse sinngemäß also schon vor der Genehmigung verkündet, er sei sicher, dass seine Pläne sehr schnell abgenickt würden.

Das wirft Fragen auf.



Es ist abenteuerlich, welche Begründung der Investor für den (( wohl jetzt schon angeblich so gut wie sicher feststehenden Wegfall des Denkmalschutzes -obwohl noch gar keine offizielle Entscheidung fiel- ) sinngemäß nennt:



Er stört sich an den historischen Fenstern.



Wer auch nur das Geringste vom Denkmalschutz kennt, weiß, dass so etwas kein gesetzlicher Grund für den Wegfall des Denkmalschutzes ist.

Aber ganz scheinbar gelten ja wohl die Denkmalschutzgesetze in Ravensburg nicht? Oder doch?



Das Regierungspräsidium Tübingen bzw. auch Mitarbeiter von Ihnen (die untere Mitarbeiterebene) hat dem Investor sehr wohl Möglichkeiten aufgezeigt, wie man trotz Erhaltung des Denkmalschutzes ein Hotel in dieses Gebäude einbauen kann.

Diese Vorschläge sind vernünftige Kompromisse, bis heute aktuell anwendbar und absolut rechtsfest.



Im Gegensatz zu dem, was danach alles passiert ist.



Plötzlich wurden nämlich diese Mitarbeitervorschläge praktisch „annuliert“, nachdem es ein persönliches Treffen zwischen Investor, einem Abteilungsleiter und einem führenden Mitarbeiter der Stadtverwaltung Ravensburg gab.



Die dort gemachten Vereinbarungen widersprechen dem Denkmalschutzgesetz, und sind deshalb völlig unzulässig und müssen laut Gesetz , - da sie im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes stehen- ohnehin zurückgenommen werden. Und hätten mit diesem Inhalt auch nie abgegeben werden dürfen.

Denn im Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg gibt es sehr strenge Vorgaben, unter denen ein Gebäude einen Denkmalschutz verlieren kann, und die liegen im hier vorliegenden Fall WLZ Gebäude definitiv nicht vor.

Hier wird also ganz klar das geltende Gesetz in unserem Rechtsstaat nicht eingehalten, und es stört sich niemand auf der Stadtverwaltung Ravensburg daran. Das ist sehr traurig.



Bei verschiedenen Bürgern wurden daher wiederholt persönliche Meinungen des möglichen (…) ausgesprochen, der sich offenbar bei einer behördeninternen Untersuchung in Tübingen (...)gegen einen Mitarbeiter bis heute nicht (…)



Im Zeitungsbericht heißt es an anderer Stelle wörtlich: "....Wahrscheinlich wird das Gebäude jedoch den Denkmalschutz verlieren..."



Nach der Rechtslage des Denkmalschutzgesetzes ist dies rechtlich aber gar nicht möglich, und falls es im Vorfeld oder früher derart rechtsbrechende und rechtswidrige Zusagen gab, sind die sowieso auch nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sowieso rechtlich ungültig und müssen zurückgenommen werden.

Falls das Gesetz in unserem Rechtsstaat die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums schon noch interessiert, was zu hoffen bleibt und wovon natürlich auszugehen ist.



Es wäre der Wunschtraum jedes Denkmalbesitzers, dass die Denkmalschutzbehörde einen Wegfall des Denkmalschutzes genehmigt, nur weil man umbauen möchte.

Was ist denn das für eine Logik!

So etwas ist doch völlig irreal und geht doch gar nicht. Dafür gibt es null rechtliche Grundlagen.

Mit der gleichen Logik könnte die Verwaltung die Abschaffung eines Parkscheinsautomats anordnen, nur weil ein Bürger umsonst parken möchte.

Wenn ein Bürger (hier der Millioneninvestor) etwas wünscht, heißt es doch nicht, dass dies deshalb möglich und rechtskonform ist. Ich weiß nicht, welcher Blitz in diesen Mitarbeiter gefahren ist.



Die Rechtslage ist doch so, dass wenn ein professioneller Investor ein sanierungsbedürftiges Denkmalschutzgebäude kauft, es doch verfahrensrechtlich überhaupt nur zwei Möglichkeíten gibt:



1. Der Investor stellt den Antrag, dass der Denkmalschutz aufgehoben wird, (um danach das Gebäude massiv und profitmaximierend ? umbauen zu können).

oder

2. der Investor beantragt nicht die Aufhebung des Denkmalschutzes. Dann besteht dieser (wie hier) unverändert fort und massive Umbauten sind nur innerhalb der Grenzen des Erhalts der Denkmalschutzwürdigkeit genehmigungsfähig.



Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass es denkmalschutzrechtlich ausschließlich nur diese zwei verfahrensrechtlichen Varianten gibt.



Ich gehe davon aus, dass auch der Stadt Ravensburg ein Exemplar des Denkmalschutzgesetzes vorliegt.



Angesichts dieser deutlichen Rechtslage ist es vielen Bürgern unverständlich, dass die Abteilung dem professionellen Investor umfangreichste Genehmigungen zu massiven Umbauten genehmigen will, und (möglicherweise nach Abschluss der Bauarbeiten dann) darüber entscheiden möchte, ob das Gebäude überhaupt noch denkmalwürdig ist.



Nicht wenige Ravensburger Bürger empfinden ein solches Verhalten als skandalös und es widerspricht meiner Meinung nach den zwei oben genannten gesetzlich verpflichtend anzuwendenen Verfahren aufs massivste.



Bitte weisen Sie die Ihnen untergeordnete Stadtverwaltung darauf hin, wie dieser Fall dem Gesetz nach korrekt bearbeitet werden muss:



1.Im vorliegenden Fall muss- und darauf bestehe ich- der Inverstor zuallererst einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes stellen und diesen mit seinen (profitmaximierenden?) Mega-Umbaumaßnahmen begründen.



2.Die Denkmalschutzbehörde muss dann diesen Antrag ablehnen: Denkmalschutzrechtlich gibt es dafür keine Genehmigungsmöglichkeit (Investor ist Experte, hat dieses Gebäude sehenden Auges gekauft, eine moderartere, denkmalschutzfreundlichere Nutzungsweise ist möglich, Mitarbeiter des RP Tübingen haben diese Nutzungsmöglichkeiten Hotel trotz Denkmalschutz extra aufgezeigt usw)



Das Regierungspräsidium (die untere Mitarbeiterebene) hat der Stadt Ravensburg bzw. dem Investor sehr wohl Möglichkeiten aufgezeigt, wie man trotz Erhaltung des Denkmalschutzes ein Hotel in dieses Gebäude einbauen kann.



Auch mögliche Ankündigungen des Investors, bei Nichtgenehmigung halt das Gebäude verfallen zu lassen würden ins Leere laufen, wenn die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Ravensburg das Denkmalschutzgesetz kennen (was wir doch alle hoffen):



Da es sich um einen bundesweit tätigen, millionenschweren Investor handelt, wäre in so einem Fall die Denkmalschutzbehörde verpflichtet, dem Investor gegenüber die Erhaltung des Gebäudes aufgrund der gesetzlichen Erhaltungspflicht anzuordnen und das Gesetz ermöglicht es bei Nichterhaltung, dies notfalls auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs bis zur Ersatzmaßnahme, die sich die Denkmalschutzbehörde aus dem Millionenvermögen des Investors wiedererstatten erlassen kann, durchzusetzen.



Die rechtlichen Vorschriften hierfür gibt es alle. Man muss sich nur darüber klar sein, dass wir alle in einem Rechtsstaat leben.

Ich gehe davon aus, dass auch Ihre Mitarbeiter das wissen und sich daran halten.



Dann darf der Denkmalschutz für das WLZ Gebäude aber auch nicht gestrichen werden.

Es gibt, wie gesagt, ausführliche Pläne von unteren Sachbearbeitern, wie der Investor unter Beibehaltung des Denkmalschutzgesetzes sehr wohl dort ein Hotel einbauen kann.



Es würde in Ravensburg in der Öffentlichkeit ein fataler Präzedenzfall der Nichteinhaltung des Rechts geschaffen, wenn hier der Denkmalschutz ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fallen würde.



Ich bitte Sie entsprechend für das Einhalten der o.g. gesetzlichen vorgeschriebenen Verfahrensweise zu sorgen, denn sonst wird nicht nur gegen das Gesetz verstoßen, sondern zusätzlich auch dahingehend ein Präzedenzfall fatalen Ausmaßes geschaffen, so dass auch andere Bürger auch dieses rechtswidrige Verfahren bei ihren Denkmälern angewandt haben wollen , um diese ebenfalls "totsanieren zu können, bis der Denkmalschutz kippt".